Karfreitag : Öffentlich feiern verboten
In Mecklenburg-Vorpommern bleiben die Diskotheken geschlossen. Andernfalls drohen den Betreibern hohe Strafen.
Von 0 Uhr am Freitag bis 18 Uhr am Sonnabend sind öffentliche Tanzveranstaltungen in Mecklenburg-Vorpommern untersagt – in einigen Bundesländern sogar an mehreren Osterfeiertagen.
Der Karfreitag ist der Gedenktag der Kreuzigung Jesu Christi. Es ist einer der bedeutensten Feiertage des Christentums. Aus diesem Grund erfährt der sogenannte „stille Tag“ besonderen gesetzlichen Schutz. „Stille Tage“ sind Feiertage, an denen öffentliche Veranstaltungen verboten sind – in Mecklenburg-Vorpommern sind das neben dem Karfreitag der Volkstrauertag und der Totensonntag.
Die Bundesländer haben zwar ihren eigenen Spielraum, wie sie mit den Feiertagen umgehen, doch grundsätzlich gilt: Partys am Karfreitag sind verboten. Disko-Betreiber, die sich nicht an das bundesweit geltende Tanzverbot halten, müssen mit Geldstrafen von bis zu 1000 Euro rechnen – den Besuchern droht allerdings kein Bußgeld.
Aber nicht nur Diskotheken betrifft das Verbot: Auch Gastronomie und Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind betroffen. Geldspielautomaten in Gaststätten und Imbissen dürfen nicht betrieben werden, dementsprechend sind auch alle Spielhallen geschlossen. Die Bedienung von Autowaschanlagen ist untersagt und Flohmärkte sowie Wohnungsumzüge dürfen nicht stattfinden. In vielen Ländern sind sogar Sportveranstaltungen nicht erlaubt. Veranstaltungen, die dem ernsten Charakter des Tages entsprechen, sind von der Regelung ausgenommen, zum Beispiel Gottesdienste.
Wer privat eine Party schmeißt, sollte darauf achten, keine Lärmbelästigung für das Umfeld zu werden. Wenn die Musik dennoch zu laut wird und es Beschwerden gibt, droht auch hier ein Bußgeld.
In Berlin sind die Gesetze am lockersten: Dort herrscht das Tanzverbot nur von 4 Uhr morgens bis 21 Uhr am Abend. Viele Clubs werden daher am Karfreitag öffnen. In Hessen ist die Gesetzgebung am strengsten: Alle Osterfeiertage sind durch Tanzverbote eingeschränkt. Gründonnerstag gilt das Verbot von 4 bis 24 Uhr, Karfreitag und Karsamstag ganztägig, Ostersonntag und Ostermontag jeweils von 4 bis 12 Uhr.
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