Lufthansa-Streik: Fragen und Antworten : Kein Anspruch auf Entschädigung
Die Flugbegleiter bei Lufthansa sind in den Ausstand getreten. Was Reisende jetzt wissen müssen.
Keine wirkliche Überraschung, aber dennoch heftig: Passagiere der Lufthansa müssen sich auf den längsten Streik in der Geschichte der Airline einstellen. Acht Tage soll der Ausstand dauern. Seit Freitagnachmittag sind die Flugbegleiter im Streik, insgesamt soll der Arbeitskampf bis kommenden Freitag andauern. Betroffen sind zunächst die Flughäfen Frankfurt und Düsseldorf. Wichtige Hintergründe:
Auf der Lufthansa-Webseite (siehe Infobox) finden Fluggäste eine Liste mit allen gestrichenen Flügen. Reisende können auf der Seite auch unter „Meine Buchungen“ prüfen, ob sie betroffen sind und sich bei ihrer Buchung etwas getan hat. Generell sollten Reisende vor dem Abflug den Status ihrer Flüge überprüfen.
Fällt der Flug definitiv aus, kann der Kunde seinen Vertrag kündigen und bekommt sein Geld zurück. Dann kann er sich auf eigene Faust und eigene Kosten um eine Ersatzbeförderung kümmern. Bleibt er im Vertrag und kontaktiert die Airline, ist diese verantwortlich. Unter „Meine Buchungen“ auf der Lufthansa-Seite können Kunden ihr Ticket zum Beispiel in eine Fahrkarte der Bahn umwandeln. Wenn sie selbst ein Zugticket kaufen, das teurer als der Flug ist, zahlen sie den Differenzbetrag aus eigener Tasche.
Das kann ein Ersatzflug oder – wenn möglich – eine Bahnfahrt sein. Diese muss zum frühstmöglichen Zeitpunkt stattfinden. Auch hier steht dem Reisenden Verpflegung während der Wartezeit zu. Wer bereits unterwegs ist, hat Anspruch auf einen möglicherweise notwendigen Rückflug zum ersten Abflugort.
Ja. Die Airline bietet Fluggästen im Besitz eines Lufthansa-, Swiss-, Austrian-Airlines- oder Brussels-Airlines-Tickets für Flüge vom 6. bis 9. November von, nach oder über Frankfurt, München oder Düsseldorf eine kostenlose Umbuchung an. Das Ticket muss aber vor dem 5. November ausgestellt worden sein. Das neue Reisedatum muss spätestens der 28. Februar 2016 sein. Außerdem müssen Abflugs- und Ankunftsort, Serviceklasse sowie alle Ticketkonditionen bleiben.
Die Airline muss den Fluggast während der Wartezeit betreuen, abhängig von Wartezeit und Flugentfernung. Das gilt laut der EU-Fluggastrechteverordnung, auch wenn die Airline für den Streik gar nichts kann. Laut der Verordnung müssen diese Leistungen „in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“ bereitgestellt werden. Passagiere erhalten meist Gutscheine. Außerdem stehen ihnen zwei Telefonate, Faxe oder E-Mails zu. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel zahlen. Wenn sich ein Flug um fünf Stunden oder mehr verspätet, kann der Reisende sein Ticket zurückgeben
Nein. Zwar steht Reisenden bei Flugausfall oder Verspätungen von über drei Stunden eine Entschädigung zu. Das gilt nach aktueller Rechtsprechung aber nicht, wenn höhere Gewalt vorliegt – und das ist bei einem Streik der Fall.
Das ist oft möglich. Hier stellt sich die Frage, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern.
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