kukuk : „Nicht aufgeben, ansonsten hat man schon verloren“
Möckelmanns aus Kukuk erzielen Teilerfolg im Rechtsstreit mit Zweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg.
Ingrid und Heinrich Möckelmann aus Kukuk haben es schwarz auf weiß: Im Namen des Volkes entschied das Verwaltungsgericht Schwerin im Februar dieses Jahres zugunsten des Rentnerehepaares. Da die beklagte Seite, der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg“ (WAZ) auf Revision beim Oberverwaltungsgericht verzichtete, ist das Urteil somit rechtskräftig.
Die Möckelmanns, aus dem Landkreis Gifhorn stammend, erwarben 1999 in Kukuk ein neu gebautes, aber nie bezogenes und drei Jahre leer stehendes Einfamilienhaus mit Seegrundstück am Klein Pritzer See. „Meine Heimat ist da, wo ich mich wohl fühle“, sagt Heinrich Möckelmann. Und das Rentnerehepaar fühlt sich an diesem idyllischen Fleckchen Erde sogar sauwohl.
Allerdings war man ganz und gar nicht damit einverstanden mit der zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen WAZ-Satzungsänderung, wonach auch für abflusslose Gruben die Gebührenerhebung nicht mehr nach der tatsächlich abgefahrenen Menge erfolgte, sondern seitdem die bezogene Frischwassermenge als Bemessungsmaßstab gilt. Statt der 18,5 m3 abgefahrenen Abwässer wurde das Äquivalent von 40 m3 Frischwasser verlangt. Dagegen legten die Möckelmanns Widerspruch ein. „Das ist eine schreiende Ungerechtigkeit“, so Heinrich Möckelmann, dessen Motto lautet: „Nicht aufgeben, ansonsten hat man schon verloren.“
Dabei rieten ihm sogar Rechtsanwälte „wegen sehr geringer Chancen“ von einer Klage ab. „Gegen die Zweckverbands-Satzung können Sie ganz schwer was machen.“ Doch der Mann aus Kukuk wollte das nicht hinnehmen. „Ich habe eine Rechtsschutzversicherung, hätte es aber auch privat durchgezogen.“
Unter dem Aktenzeichen 4A 104/12 heißt es im Einzelrichter-Urteil vom 14. November 2013: „Der Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser des Beklagten vom 26. Oktober 2001 … werde aufgehoben, soweit darin Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung über 152,85 Euro hinaus festgesetzt worden sind.“
Zum Urteil erklärt der stellvertretende WAZ-Geschäftsführer Olaf Danneberg auf SVZ-Nachfrage schriftlich: „Beanstandet wurde hier durch den Anwalt der Kläger eine in der jetzt gültigen Satzung des WAZ nicht mehr enthaltene Regelung über die Ermittlung der Grundgebühr nach Wohneinheiten für Gewerbebetriebe (eine Wohneinheit = vier Einwohnergleichwerte), die das Gericht als zu ungenau erachtete. Dieser Fehler ist in der seit dem 1. 1. 2014 gültigen Satzung des WAZ nicht mehr enthalten (eine Wohneinheit = vier Einwohnergleichwerte = 120 m³)“.
Wegen der nicht exakten Einwohnervergleichswerte hob das Gericht den 2011er-Gebührenbescheid an Familie Möckelmann auf . Was zur Folge hat, dass das Ehepaar nur maximal 152,80 Euro, die Summe für die abgefahrenen 18,5 m3 Abwässer, statt der in WAZ-Rechnung angeführten 385,10 Euro (40 m3) zu zahlen hat. Der WAZ hat die Differenz inzwischen beglichen. „Allerdings fehlt immer noch der Änderungsbescheid“, so Heinrich Möckelmann.
Dessen eigentliche Hoffnung, auch künftig nur die tatsächlich abgefahrene Abwassermenge zu zahlen, erfüllt sich mit dem Urteil freilich nicht: Die 1:1-Regelung von Frisch- und Abwasser war gar nicht Gegenstand des Verfahrens. Laut Danneberg wurde „die entsprechende Regelung in der Satzung des WAZ zuletzt durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 25.04.2013, Az.: 4 A 1086/09 bestätigt“. Und so heißt es bei der nächsten WAZ-Rechnung auch für die Möckelmanns wieder: Frisch- gleich Abwasser…

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