Grundsätzlich erhalten die Elternteile, die von dem anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird, für ihr Kind für diese besondere Lebenssituation Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben die Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil und auch eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Kindesmutter Namen und Daten des Kindesvaters bei der Behörde hinterlässt. Problematisch wird es, wenn die Kindesmutter zur Ermittlung des Kindesvaters begründet Ausschluss von Unterhaltsvorschussleistungen, diese Daten nicht übermittelt oder gar kennt. Es besteht also eine Mitwirkungspflicht der Kindesmutter. Wirkt diese bei der Ermittlung des Kindesvaters nicht oder nur unzureichend mit, so führt dies zum Ausschluss von Unterhaltsvorschussleistungen. Eine fehlende Mitwirkung liegt auch dann vor, wenn die Kindesmutter nur detailarme und pauschale Angaben zum Verlauf der Zeugung macht.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.10.2018 zum Aktenzeichen 12 S773/18 eine Entscheidung hierzu gefunden. Der Entscheidung lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde: Im April 2016 beantragte eine Mutter für ihr Kind Unterhaltsvorschussleistungen. Die Kindesmutter teilte mit, dass sie den Kindesvater nicht kenne. Sie habe im August 2013 während eines Kroatienurlaubs einen Mann namens "Nicki" in einer Diskothek kennengelernt. Im Laufe des Abends seien sie sich nähergekommen und durchtanzter Nacht und Genuss von Alkohol sei es dann in seinem Wagen zum Geschlechtsverkehr gekommen. Weitere Angaben konnte die Kindesmutter nicht machen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass ein Anspruch nicht besteht. Es läge kein vergleichbarer Fall einer herbeigeführten Schwangerschaft durch eine anonyme Samenspende oder "One-Night-Stand" vor. "Anders als bei einer anonymen Samenspende habe die Frau bei Geschlechtsverkehr mit einem unbekannten Mann noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft. Sie könne nicht wissen, dass es sich bei dem unbekannten Sexualpartner künftig um einen anderen Elternteil handelt und sie durch ihre Handlung faktisch auf jegliche Unterstützung durch diesen Elternteil verzichten wird. Es fehle das Bewusstsein, dass ein Rückgriff auf diesen Mann zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nötig sein wird."
Eine Unterhaltsvorschussleistungen ist dennoch ausgeschlossen, weil die Mutter nur unzureichend bei der Ermittlung des Kindesvaters mitgewirkt habe. "Die Angaben zur Zeugung des Kindes seien detailarm und pauschal. Sie habe nicht angeben können, wie sie den Mann kennengelernt haben soll, wie lange sich das Kennenlernen in der Diskothek in etwa hingezogen haben soll, welche Art von Getränken konsumiert worden sein sollen, wie erheblich der Alkoholeinfluss gewesen ist und insbesondere, wie es schließlich zur Entscheidung gekommen sein soll, im Wagen Geschlechtsverkehr zu haben. Es sei daraus zu schließen, dass die Kindesmutter vorhandenes Wissen um die Vaterschaft ihres Kindes zurückhält."
Rechtsanwalt Volker Warns