
Vorstand, Vereinsgründung, Sponsorenverträge - Was Ehrenamtler bei ihrer Arbeit beachten sollten
Immerhin 43 Prozent der Mecklenburger und Vorpommern engagieren sich in einem Ehrenamt, viele von ihnen in Initiativen und Vereinen. Dort ruht die Arbeit häufig nur auf wenigen Schultern. Verwaltungs- und Büroarbeiten werden vielfach nur „nebenbei“ erledigt. Dazu kommt, dass sich Vorstandsmitglieder oft gar nicht darüber im Klaren sind, welche juristischen Klippen es gibt. Zusammen mit Franz-Martin Schäfer hat Karin Koslik solche Stolpersteine für Vereine zusammengetragen.
Schäfer ist studierter Jurist und seit September 2015 als Justitiar und Referent für Beratung und Information für die Ehrenamtsstiftung Mecklenburg-Vorpommern tätig. Hier berät er Vereine und Ehrenamtliche in organisatorischen und juristischen Fragen. Die Fragen auf dieser Seite sind ihm tatsächlich gestellt worden.
Kontakt zur Ehrenamtsstiftung |
---|
Telefon: 03843 77 49 90 Internet: www.ehrenamtsstiftung-mv.de |
Vereinszweck
Wir wollen uns als Verein neue Ziele stellen. Was ist dabei zu beachten?
Wenn ein Verein etwas über seinen Satzungszweck Hinausgehendes umsetzt, kann ihn das die Gemeinnützigkeit kosten – es sei denn, die Satzung wurde entsprechend geändert. Jede Satzungsänderung kostet allerdings Geld, weil sie mit ins Vereinsregister aufgenommen werden muss. Eine Ausnahme gilt bis zum Jahresende lediglich für zusätzliche Vorhaben im Zusammenhang mit der Flüchtlingshilfe. Laufen sie Ende 2016 aus, ist keine Satzungsänderung erforderlich.
Vereinszwecke quasi auf Vorrat in die Satzung hineinzuschreiben, ist nicht ratsam. Sie müssen nämlich auch erfüllt und faktisch umgesetzt werden, was anhand der Tätigkeitsberichte vom Finanzamt kontrolliert wird.
Aufwands-Ersatz
Ich bin schon seit 25 Jahren ehrenamtlich für einen Verein tätig. Wie kann ich meine Fahrtkosten, die in diesem Zusammenhang anfallen, von der Steuer absetzen?
Ihr erster Ansprechpartner wäre hier nicht das Finanzamt, sondern der Verein. Von ihm können Sie einen Auslagenersatz verlangen, wenn es sich um tatsächliche Kosten handelt, die Sie belegen können, die notwendig waren und sich in einem angemessenen Verhältnis bewegt haben – für Fahrtkosten, aber beispielsweise auch für Telefon- oder Portokosten. Um nicht im Nachhinein in Diskussionen zu kommen, ob die Ausgaben notwendig oder angemessen waren, ist es sinnvoll, vorab mit dem Verein abzustimmen, welche Kosten er übernimmt, also bevor die Kosten entstehen. Maßgeblich sind dabei natürlich auch die finanziellen Möglichkeiten des Vereins.
Verzichten Vereinsmitglieder auf einen Auslagenersatz und lassen sie das Geld dem Verein ganz oder teilweise als Rückspende zukommen, können sie dafür eine Spendenbescheinigung vom Verein bekommen. Mit dieser senken sie dann tatsächlich ihre Steuerlast.
Vereine dürfen aber auch ihre Mitglieder in einem gewissen Rahmen für ihre freiwillig geleistete Mitarbeit entschädigen, nämlich über die Ehrenamtspauschale, die 720 Euro im Jahr beträgt und steuerfrei ist. Die Auszahlung der Ehrenamtspauschale ist dann möglich, wenn Sie sich z. B. in einem gemeinnützigen Verein engagieren.
Für Übungsleiter gilt eine Jahrespauschale von 2400 Euro. Dabei ist wichtig, dass die Zahlungen an Vereinsmitglieder oder Vorstandsmitglieder immer von der Satzung mit abgedeckt sind.
Kontakt
Mein Verein hat auf seiner Webseite den privaten Telefonanschluss unseres Vereinsvorsitzenden als Kontakt angegeben. Dort erreiche ich ihn aber nie…
Es ist vorgeschrieben, dass im Impressum einer Webseite nicht nur der Vereinssitz mit vollständiger Adresse aufzuführen ist, sondern auch die vertretungsberechtigten Personen im Vorstand. Und es müssen zwei Kontaktmöglichkeiten angegeben werden. Das kann zum Beispiel eine Mailadresse sein (eine private oder auch eine auf den Verein lautende). Als zweites kann man eine Telefonnummer angeben, das kann eine Festnetznummer sein, aber auch eine Handynummer. Es würde aber auch eine Fax-Nummer ausreichen. Allgemein gültige Vorschriften, wann und wie oft die Kontaktpersonen erreichbar sein müssen, gibt es im Übrigen nicht.
Sommerfest
Wir möchten mit unseren Vereinsmitgliedern ein Sommerfest feiern. Jetzt haben wir gehört, dass das unsere Gemeinnützigkeit gefährden kann. Wie das?
Natürlich gehört Geselligkeit zum Vereinsleben. Aber Sie bewegen sich auf einem schmalen Grat, denn geselliges Zusammensein bedeutet nicht zwangsläufig, dass dies auch einem gemeinnützigen Zweck entspricht. Wenn das bloße Zusammensein der Mitglieder gegenüber den Satzungszwecken in den Vordergrund tritt, wenn also zweckgebundene Mittel für gesellige Veranstaltungen eingesetzt werden, kann das die Gemeinnützigkeit gefährden, weil es nicht dem eigentlichen Satzungszweck dient.
Die Satzung ist sozusagen die „Richtschnur“ im Vereinsleben, die sich wie ein roter Faden durch das Vereinsleben hindurchziehen muss und an der man sich als Verein orientieren sollte.
Wichtig zu wissen ist auch, dass der Verkauf von Speisen und Getränken grundsätzlich im steuerpflichtigen Bereich anzusiedeln ist, insbesondere, wenn dies im Rahmen von Sport- und Kulturveranstaltungen stattfindet. Auch andere erzielte Einnahmen, zum Beispiel aus dem Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen Ihres Vereins, sind grundsätzlich zu versteuern.
Vorstand
Unser Vereinsvorsitzender hat mich gefragt, ob ich bereit wäre, bei der nächsten Wahl für den Vorstand zu kandidieren. Ich bin aber weder Jurist noch Buchhalter…
Es ist schon richtig, dass auf bestimmten Schlüsselpositionen im Verein Leute sitzen sollten, die auch ein gewisses Know How mitbringen. Aber das heißt nicht, dass man Finanzbuchhalter sein muss, um Kassenwart oder Schatzmeister zu werden. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung kann bei einem recht kleinen Verein unter Umständen auch nur aus einer Seite bestehen, je nachdem, wie viele Einnahmen und Ausgaben der Verein tätigt.
Empfehlenswert ist es, dass Vereine für Vorstandsentscheidungen in ihrer Satzung das Vier-Augen-Prinzip festschreiben. Wird dagegen einem Vorstandsmitglied Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt, kann das nicht nur dazu führen, dass derjenige strittige Entscheidungen im Alleingang fällt, die später nicht mehr anfechtbar sind. Es kann auch zu Problemen führen, wenn derjenige plötzlich geschäftsunfähig werden sollte, aber im Rechtsverkehr weiterhin für den Verein aktiv ist und Verträge abschließt.
Vorstandshaftung
Wer haftet für Fehlentscheidungen des Vereinsvorstandes?
Wer im Vereinsregister als Vorstand eingetragen ist, ist für die Entscheidungen verantwortlich und kann unter Umständen auch haftbar gemacht werden, indem gegebenenfalls Forderungen an ihn gerichtet werden. Dabei haftet der Vorstand gesamtschuldnerisch, was bedeutet, dass sich der Geschädigte aussuchen kann, ob er sich an den Verein hält oder Sie als Vorstand persönlich in Anspruch nimmt.
Dennoch besteht an sich kein Grund zur Beunruhigung: Solange ein Vorstandsmitglied für seinen Aufwand mit nicht mehr als der Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 Euro pro Jahr entschädigt wird, haftet er lediglich bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. Bekommt er allerdings eine höhere Aufwandsentschädigung, haftet er auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
Vereinsgründung
Muss man unbedingt einen Verein gründen?
Nein. Wenn es Ihnen vordergründig darum geht, Zeit zusammen mit Gleichgesinnten zu verbringen, dann muss das nicht sein. Wollen Sie aber Projekte umsetzen, viele Menschen in Ihre Aktionen einbinden und den Status der Gemeinnützigkeit beantragen, dann empfiehlt sich die Vereinsgründung. Zudem ist es als gemeinnütziger Verein deutlich leichter, bei staatlichen Stellen, Stiftungen oder anderen Förderinstitutionen Fördermittel zu beantragen. Als eingetragener und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannter Verein sind Sie dann auch berechtigt, Spendenquittungen auszustellen.
Sponsor
Ein Unternehmen aus dem Ort möchte unseren Verein als Sponsor unterstützen. Was müssen wir dabei beachten?
Möchte er tatsächlich etwas sponsern, oder möchte er spenden? Die begriffliche Abgrenzung ist hier sehr wichtig. Eine Spende ist eine freiwillige Leistung, für die nichts als Gegenleistung erwartet wird. Sponsoring ist dagegen immer mit einem Leistungsaustausch, also einer Leistung und Gegenleistung verbunden. Gewöhnlich unterstützt der Sponsor den Verein mit Geld oder einer geldwerten Leistung, dafür fungiert im Gegenzug der Verein zum Beispiel als Werbeträger oder verlinkt seine Webseite mit der des Unternehmens. Damit aber kann der Verein umsatzsteuerpflichtig werden. Vor dem Abschluss eines Sponsoringvertrages sollte ein Verein sich daher juristisch und steuerrechtlich beraten lassen.
Spendenbüchse
Wir würden gerne in den Geschäften des Ortes Spendenbüchsen für unseren Verein aufstellen. Müssen wir das irgendwo genehmigen lassen?
Mecklenburg-Vorpommern hat, wie fast alle anderen Bundesländer, das Sammlungsrecht aufgehoben. Insofern können Sie ohne weiteres Sammelbüchsen aufstellen. Sie sind auch nicht einmal verpflichtet, diese Büchsen zu verplomben. Hier liegt es also im Verantwortungsbereich des Spenders, sich vorher zu informieren, für welche Organisation gesammelt wird und welche Ziele damit verfolgt werden.