Prozess um zu viel geleistete Überstunden beschäftigt weiter die Richter
Die meisten Brandenburger Städte, die hauptberufliche Feuerwehrleute beschäftigen, stehen vor einem großen Problem. Häufig haben sich die Kameraden ein dickes Plus auf ihrem Überstundenkonto erarbeitet. Doch ein adäquater Freizeitausgleich kommt nicht immer in Betracht, weil sich die Kommunen außerstande sehen, ihre Feuerwehren unter diesen Umständen noch funktionsfähig zu halten.
Im Umkehrschluss verlangen die Kameraden, dass sie die Mehrarbeit bezahlt bekommen. Jedoch können sich die Städte eine finanzielle Entschädigung kaum leisten. Also sind Berufsfeuerwehrmänner reihenweise vor Gericht gezogen.
Die Verwaltungsgerichte gaben ihnen regelmäßig Recht. Doch die Kommunen als Arbeitgeber gingen stets in Berufung. Zuletzt hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) in drei Fällen entschieden. Die Urteile zu Cottbus, Oranienburg und Potsdam gingen zugunsten der Feuerwehrmänner aus. Revision ließ das Gericht nicht zu.
Die Kommunen reichten Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein. Im Fall von Potsdam haben die Bundesrichter der Beschwerde stattgegeben – die Angelegenheit wird demnächst vor Deutschlands höchstem Gericht für Verwaltungsfragen endgültig geklärt.
In der Begründung des Bundesgerichts heißt es: Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Man darf also davon ausgehen, dass die Richter auch Beschwerden aus Oranienburg und Cottbus stattgeben.
Für die Kommunen geht es um Millionenbeträge, weil sie bei einem entsprechenden Urteil nicht nur die Kläger entschädigen müssten, sondern auch deren Kollegen. Allein in Potsdam wären 140 Kameraden betroffen. Im Kern geht es um dies Frage, in welcher Größenordnung Mehrarbeit zulässig ist.
Die europäische Arbeitszeitrichtlinie regelt, dass die Höchstarbeitszeit pro Woche im Schnitt nicht mehr als 48 Stunden betragen darf. Die Kommunen hatten sich aber auf eine Dienstvereinbarung mit der Feuerwehr berufen, nach der den Beamten erst ab der 53. Wochenarbeitsstunde ein Freizeitausgleich zu gewähren ist. Nach Ansicht der Kommunen lehnte sich die Dienstvereinbarung an Landesrecht an, wonach Ausnahmen von der 48-Stunden-Regelung zugelassen sind.
Die OVG-Richter gehen aber davon aus, dass das Land Brandenburg die EU-Bestimmung fehlerhaft umgesetzt hat. Zwar gestattet die europäische Arbeitszeitrichtlinie unter engen Voraussetzungen Ausnahmen von der Höchstarbeitszeit. Jedoch sah die entsprechende Regelung in Brandenburg zur Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einen Bezugsraum von zwölf statt vier Monaten vor. Diese Auslegung steht nach Ansicht der OVG-Richter nicht im Einklang mit den Vorgaben der EU.
Das Land hat seine Verordnung über die Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte inzwischen an EU-Recht angepasst. Auch die Kommunen haben ihre Dienstvereinbarungen mit der Feuerwehr geändert.